W.Schmidt Ges.m.b.H
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der Firma W.Schmidt GmbH 01. Mai 2013
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1. Allgemeines
(1) Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Bedienungen. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte, selbst wenn sie im Einzelfall nicht ausdrücklich als Vertragsbestandteil bezeichnet sind.
(2) Widersprechende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, sind in vollem Umfang unwirksam, ohne dass es unseres Widerspruches bedarf. Die Abänderungen unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform.
(3) Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs.
(4) Bei Erteilung des ersten Auftrages stimmt der Käufer zu, dass diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen für alle weiteren Angebote, Aufträge und Verträge Gültigkeit haben.
2. Angebot, Annahme, Auftragsbestätigung
(1) Unsere Angebote sind freibleibend
(2) Bestellungen werden nur schriftlich angenommen
(3) Sämtliche Verträge kommen erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Wird dieser binnen 7 Tage vom Käufer nicht schriftlich bzw. nachweislich widersprochen, so gilt er als abgeschlossen. Die Auftragsbestätigung erfolgt per E-Mail an die vom Käufer bestellende Person.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn diese vom Verkäufer gesondert anerkannt werden.
3. Pläne, Unterlagen, Geheimhaltung
(1) Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentation und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
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(2) Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
(3) Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
4. Verpackung
(1) Mangels abweichender Vereinbarung
– verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung,
– erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des Käufers und wird nur über eine schriftliche Vereinbarung zurückgenommen.
5. Kontrolle und Abnahmeprüfung
Kontrolle
(1) Enthält der Vertrag eine ausdrückliche Bestimmung über ein Kontrollrecht des Käufers, so ist dieser berechtigt, währen der Fabrikation und nach deren Beendigung die Qualität des verwendeten Materials und der hergestellten Teile durch bevollmächtigte Vertreter kontrollieren und prüfen zu lassen. Die Kontrolle und Prüfung finden nach vorheriger Vereinbarung von Tag und Stunde während der normalen Arbeitszeit in der Fabrikationsstätte statt.
(2) Sind nach Meinung des Käufers auf Grund dieser Prüfung bestimmte Werkstoffe oder Teile des Vertragsgegenstandes mangelhaft oder vertragswidrig, so muss er seine Einwendungen schriftlich mit Begründung niederlegen.
Abnahmeprüfung
(3) Sofern der Käufer eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit Verkäufer ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren.
(4) Abnahmeprüfungen finden mangels abweichender Vereinbarung im Werk des Verkäufers während der normalen Arbeitszeit statt. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen bezüglich der technischen Einzelheiten, so ist für die Prüfung die im Herstellungsland bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweigs maßgeblich.
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(5) Der Verkäufer muss den Käufer so rechtzeitig verständigen, dass dieser seine Vertreter an den Prüfungen teilnehmen lassen kann. Lässt sich der Käufer nicht vertreten, so erhält er vom Verkäufer das Prüfungsprotokoll, dessen Richtigkeit er nicht bestreiten kann
(6) Erweist sich bei einer Prüfung (abgesehen von einer vertraglich vorgesehenen Prüfung am Aufstellungsort) der Vertragsgegenstand als mangelhaft oder vertragswidrig, so hat der Verkäufer so schnell wie möglich den Mangel zu beseitigen oder den vertragsmäßigen Zustand herzustellen. Auf Verlangen des Käufers ist die Prüfung zu wiederholen.
(7) Mangels abweichender Vereinbarung trägt der Verkäufer alle Kosten der in seinem Werk durchgeführten Prüfungen, nicht jedoch die persönlichen Ausgaben des Käufers.
(8) Sind im Vertrag Abnahmeprüfungen am Aufstellungsort vorgesehen, so werden die hierfür geltenden Bedienungen von den Parteien besonders vereinbart.
6. Gefahrenübergang
(1) Wenn nicht anderes vereinbart ist, gilt die Ware „ab Werk“ (EXW) verkauft.
(2) Bei Verkauf ,,ab Werk“ muss der Verkäufer dem Käufer schriftlich den Zeitpunkt mitteilen, in dem die Lieferung abzunehmen ist. Diese Mitteilung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Käufer die üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann.
7. Lieferfrist
(1) Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten nachstehenden Zeitpunkt:
– Datum der Auftragsbestätigung;
– Datum, der Erfüllung aller dem Käufer nach Vereinbarung obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzung;
– Datum, an dem der Verkäufer eine Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und oder eine zu erstellende oder sonstige Zahlungssicherstellung eröffnet ist.
(2) Verzögert sich die Lieferung durch einen in Artikel 12 vorgesehenen Umstand oder durch eine Handlung oder Unterlassung des Käufers, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Dies gilt auch, wenn die Ursache der Verzögerung nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Lieferfrist eintritt.
(3) Nimmt der Käufer die Lieferung nicht im vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ab, so hat er trotzdem die von der Lieferung abhängigen Zahlungen zu leisten, als ob die Lieferung erfolgt wäre. Der Verkäufer hat für die Einlagerung des Liefergegenstands auf Kosten und Gefahr des Käufers zu sorgen. Auf Verlangen des Käufers muss er auf dessen Kosten den Liefergegenstand versichern. Beruht jedoch die Verzögerung der Abnahme der Lieferung auf einem in Artikel 12 vorgesehenen Umstand und kann der Verkäufer den
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Liefergegenstand ohne Beeinträchtigung seines Betriebs bei sich aufbewahren, so werden die Kosten der Einlagerung dem Käufer nicht in Rechnung gestellt.
(4) Beruht die Verzögerung der Abnahme nicht auf einem in Artikel 12 vorgesehenen Umstand, so kann der Verkäufer den Käufer schriftlich zur Abnahme der Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist auffordern. Kommt der Käufer aus irgendeinem Grund dieser Aufforderung nicht nach, so kann sich der Verkäufer hinsichtlich des nicht abgenommenen Teiles des Liefergegenstands durch einfache schriftliche Mitteilung (ohne gerichtliche Mitwirkung) vom Vertrag lossagen und sodann vom Käufer Ersatz für den durch die Nichterfüllung erlittenen Schaden verlangen.
8. Datenschutz
(1) Der Verkäufer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Käufers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.
(2) Die Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus den Geschäftsbedingungen zugegangen Wissen gegenüber Dritten.
9. Preis
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere am Tag der Lieferung/Leistung gültigen Preise.
(2) Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelung in der Branche oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
(3) Alle Preise sind Nettopreise in Euro ab Werk, ohne Verpackung und ohne Verladung.
(4) Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnung vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht wurden.
(5) Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, treffen diese den Käufer. Ebenso gilt dies für alle anfallenden Kosten und Spesen für Bankgarantien und dergleichen, sofern nicht anders vereinbart.
10. Zahlung
(1) Die Zahlungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, müssen 40% des Gesamtpreises bei Erhalt der Auftragsbestätigung innerhalb von 8 Tagen, 50% des Gesamtpreises bei Lieferung
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innerhalb von 14 Tagen und der Rest nach Inbetriebnahme bzw. Rechnungslegung innerhalb 14 Tagen ohne jeden Abzug sowie kosten- und spesenfrei bezahlt werden.
(2) Anzahlungsrechnung müssen generell innerhalb von 8 Tagen ohne jeden Abzug bezahlt werden.
(3) Wechsel und Scheck werden nur zahlungshalber und schriftlicher Vereinbarung in Zahlung genommen
(4) Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt,
– die Erfüllung unserer Verpflichtung bis zur Begleichung der rückständigen Zahlung aufzuschieben,
– eine angemessene Verlängerung der Liefer- oder Leistungspflicht in Anspruch zu nehmen,
– den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig zu stellen,
– Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verrechnen. Der Käufer hat jedenfalls dem Verkäufer als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen.
(5) Der Käufer verpflichtet sich im Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros die uns dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütung laut Verordnung des BMWA überschreitet, zu ersetzen.
Sofern wir das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 12.- zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
(6) Wir sind berechtigt, Zahlungen auf bestehende ältere Schulden anzurechnen. Des Weiteren steht es uns frei, einlangende Zahlungen zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital anzurechnen, wenn im Zusammenhang mit einer Forderung bereits Kosten und Zinsen aufgelaufen sind.
(7) Wird Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden geführt, oder ist eine seine Zahlungsfähigkeit zweifelhaft, sind wir berechtigt,
– sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit sofort fällig zu stellen
– sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzuhalten und nur gegen Vorkasse durchzuführen. Weigert sich der Kunde, im
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Voraus zu leisten, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz auch für entgangen Gewinn geltend machen.
11. Gewährleistung
(1) Wir leisten Gewähr, dass der Vertragsgegenstand (Lieferung oder Leistung) den vereinbarten Spezifikationen entspricht. Bei Um- oder Zubauten an oder zu bestehenden Anlagen prüfen wir lediglich die Schnittstellen darauf, ob unsere Leistungen an den Bestand angeschlossen werden können. Wir prüfen jedoch nicht, ob der Bestand allein oder gemeinsam mit unseren Leistungen funktioniert. Dafür leisten wir keine Gewähr und dafür haften wir nicht.
(2) Der Übernehmer verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand (Lieferung oder Leistung) bei Übergabe unverzüglich sorgfältig zu überprüfen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich bekannt zu geben. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängel, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
(3) Wird ein Mangel fristgerecht gerügt, sind wir berechtigt, den Mangel zu verbessern, die bemängelte Ware auszutauschen, gegen Gutschrift des Preises zurückzunehmen, Preisminderungen zu gewähren oder eine von uns beauftragte Fremdfirma zu beauftragen diesen Mangel zu beseitigen. Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er hierzu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt bei Lieferung, sobald die Ware dem Kunden am Erfüllungsort angeboten wird und bei Leistungen, sobald der Kunde sie übernommen hat.
(5) Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungs- oder anderen Ansprüchen zurückzuhalten.
(6) Die Rücksendung beanstandeter Waren bedarf unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Erfolgt die Rücksendung ohne unsere vorherige Zustimmung, sind wir berechtigt, die Annahme der rückgesendeten Ware zu verweigern und diese auf Kosten des Käufers an diesen zurückzustellen.
(7) Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf:
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– schlechter Aufstellung durch den Käufer oder dessen Beauftragten,
– schlechter Instandhaltung bzw. Reinigung, oder Reinigung mit zu aggressiven Reinigungsmitteln,
– schlechten oder ohne schriftlicher Zustimmung des Verkäufers ausgeführten Reparaturen oder Änderungen durch eine andere Person als den Verkäufer oder dessen Beauftragten,
– normale Abnützung.
(8) Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer von dem Käufer vorgeschriebenen Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgte. Der Käufer hat in diesen Fällen den Verkäufer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten Schad- und klaglos zu halten. Bei der Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferungen gebrauchter Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.
(9) Mündliche Auskünfte sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Für Beratungsleistungen schulden wir keinen Erfolg.
12. Entlastungsgründe
(1) Folgende Umstände gelten als Entlastungsgründe, falls sie nach Abschluss des Vertrags eintreten und seiner Erfüllung im Wege stehen: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie z. B. Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkungen des Energieverbrauchs.
(2) Die Partei, die sich auf einen der obengenannten Umstände beruft, hat die andere Partei über Beginn und absehbares Ende der Behinderung eine eingeschriebene, von der jeweiligen Regierungsbehörde bzw. Handelskammer des Lieferlandes bestätigte Stellungnahme über die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und Dauer der Verzögerung zu übersenden.
(3) Die Parteien haben bei Höherer Gewalt alle Anstrengungen bzw. Minderungen der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen und die Gegenpartei hierüber laufend zu unterrichten. Andernfalls werden sie der Gegenpartei gegenüber schadenersatzpflichtig. Termine oder Fristen, die durch das Einwirken der höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, werden maximal um die Dauer der Auswirkung der höheren Gewalt oder gegebenenfalls um einen im beiderseitigen Einvernehmen
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festzulegenden Zeitraum verlängert. Wenn ein Umstand Höherer Gewalt länger als 4 Wochen andauert, werden Käufer und Verkäufer am Verhandlungswege eine Regelung der abwicklungstechnischen Auswirkung suchen. Sollte dabei keine einvernehmliche Lösung erreicht werden, kann der Verkäufer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
13. Haftung
(1) Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Verkäufer dem Käufer keinen Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen von Personen, für Schäden an Güter, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für Gewinnentgang, sofern nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass dem Verkäufer grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(2) Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die Grund Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des Kaufgegenstandes- insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschrieben Überprüfung- und sonstigen Hinweisen erwartet werden kann.
14. Aufrechnung
(1) Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
15. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller den Käufern treffenden Pflichten, insbesondere bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, bleibt das Eigentum am gelieferten Vertragsgegenstand beim Verkäufer. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitigt vorher unter Anführung des Namens bzw. Firma und der genauen (Geschäfts) Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen.
(2) Der Verkäufer ist berechtigt, am Liefergegenstand sein Eigentum äußerlich kenntlich zu machen.
(3) Der Käufer tritt die ihm aus einer Zerstörung oder Beschädigung des Vertragsgegenstandes erwachsenen Versicherungs- oder Schadenersatzansprüche an Verkäufer ab.
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16. Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
(2) Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das Landesgericht Salzburg zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtstand des Vertragspartners zu klagen.
(3) Für alle Fälle außerhalb dieses Anwendungsbereiches wird die Zuständigkeit des internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich in Wien vereinbart. Schiedsort ist Salzburg, Schiedssprache ist Deutsch.
Wir sind jedoch in allen Fällen berechtigt, den Käufern vor einem anderen für ihn zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.